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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0115 E 23. Oktober 1987 RS 2Stammrechtssatz
Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, sind dann zumutbar, wenn sie in ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit von Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (Hinweis auf E 9.4.1970, 0047/70, VwSlg 7775 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120123.X02Im RIS seit
30.06.2006