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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Ruhegenußzulage sind nur die in das Bundesdienstverhältnis fallenden Zeiten heranzuziehen, in denen der Ruhestandsbeamte als Bundesbeamter Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat. Von dieser Auffassung ist insbesondere deswegen auszugehen, da der Bundesgesetzgeber jeweils eine ausdrückliche Anordnung trifft, wenn im Bundesdienstverhältnis Zeiten zu berücksichtigen sind, die im Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden. Eine solche Anordnung liegt für die Zeit, in der der Ruhestandsbeamte als Landeslehrer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 30 Abs 3 GehG 1956 gehabt hat, nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120171.X01Im RIS seit
11.07.2001