RS Vwgh 1988/1/18 87/12/0171

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §6;
GehG 1956 §30 Abs3;
PG 1965 §12 idF 1973/320;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Ruhegenußzulage sind nur die in das Bundesdienstverhältnis fallenden Zeiten heranzuziehen, in denen der Ruhestandsbeamte als Bundesbeamter Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat. Von dieser Auffassung ist insbesondere deswegen auszugehen, da der Bundesgesetzgeber jeweils eine ausdrückliche Anordnung trifft, wenn im Bundesdienstverhältnis Zeiten zu berücksichtigen sind, die im Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden. Eine solche Anordnung liegt für die Zeit, in der der Ruhestandsbeamte als Landeslehrer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 30 Abs 3 GehG 1956 gehabt hat, nicht vor.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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