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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 idF 1985/426;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0115 E 23. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat auf Grund des ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeiten noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss ausreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ermöglichenden Art und Weise, begründet werden. (Hinweis auf E 21.11.985, 84/09/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120123.X01Im RIS seit
30.06.2006