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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der Gemeinde G, vertreten durch DDr. Christian C. Schwaighofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. November 2006, Zl. Ve1-2-404/26-14, betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einem Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich bestimmter Grundstücke (Umwidmung von Freiland im Wohngebiet) die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Begründung heißt es unter anderem, bei einem bestimmten Grundstück sei ein Bebauungskonzept erforderlich. Das geforderte Bebauungskonzept, welches eine bodensparende Bauweise gewährleiste, sei von den Widmungswerbern ebenso vorgelegt worden wie eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bauträger, der eine Bebauung zum Zweck der Deckung des Wohnbedarfes der ansässigen Bevölkerung nach dem Kriterium der Wohnbauförderung gewährleiste (anzumerken ist dazu, dass diese Unterlagen, wie in der Begründung angeführt, im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren eben von den Widmungswerbern und nicht von der Gemeinde vorgelegt wurden). Die Änderung des Flächenwidmungsplanes entspreche den Zielen der örtlichen Raumordnung, außerdem sei sie mit dem örtlichen Raumordnungskonzept vereinbar. Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren habe auch sonst keinen Versagungsgrund ergeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde Unterlagen der Widmungswerber (der Personen, welche die Umwidmung angestrebt hatten) berücksichtigt habe, obwohl diese Widmungswerber keine Parteien des Verfahrens seien. Weiters sei "im gegenständlichen Verfahren" eine "'passende' Bebauungsplanung als Bedingung für eine aufsichtsbehördliche Genehmigung formuliert" worden. Einer dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid beigefügte Bedingung komme, sowie dieser selbst, normative Bedeutung zu. Damit reiche diese Bedingung insofern über den reinen Wechsel der Widmungskategorie hinaus, als sich eine künftige Bebauungsplanung an die Gründe der aufsichtsbehördlichen Bewilligung der Flächenwidmungsplanänderung halten müsse: Ein dieser Widmungsbedingung widersprechender Bebauungsplan wäre rechtswidrig und im Verordnungsprüfungsverfahren zu beanstanden. Überdies seien diese von den Nichtparteien vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zusammenfassend werde der Gemeinde faktisch eine von Dritten, die am Verfahren nicht einmal beteiligt seien, entworfene Bebauungsplanung aufgezwungen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hatte den angefochtenen Bescheid zugleich auch beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. März 2008, B 63/07-9, die Beschwerde zurück und führte darin insbesondere aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprechend, der vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung ohne jede Einschränkung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Begründung werde der Verfahrensablauf zusammengefasst, ohne dass sich daraus eine (unzulässige) Bedingung ergebe; mangels Bindungswirkung werde auch nicht in die Planungshoheit der Gemeinde bei der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes eingegriffen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung des Verfassungsgerichtshofes: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde antragsgemäß entschieden, eine Bedingung oder sonstige Einschränkung wurde nicht gesetzt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides und der darin enthaltenen Bezugnahme auf Unterlagen, die nicht von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, kommt die von der Beschwerdeführerin befürchtete Bindungswirkung nicht zu (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 60 AVG, E 145 ff, wiedergegebene Judikatur; ein Fall, dass der Begründung ausnahmsweise Bindungswirkung zukäme - siehe dazu die eben dort zu E 65 ff wiedergegebene Judikatur - liegt nicht vor). Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in den behaupteten Rechten nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008
Schlagworte
Spruch und Begründung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060019.X00Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008