TE Vfgh Beschluss 2003/6/16 B648/03

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung einer Frist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiterin erhob mit einer selbstverfassten Eingabe vom 25. März 2003 Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. März 2003 und stellte mit Eingabe vom selben Tag den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid.

2. Mit Schreiben vom 28. April 2003, - eigenhändig zugestellt am 29. April 2003 - wurde die Einschreiterin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit dem beigelegten Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden sollte. Weiters wurde die Einschreiterin mit demselben Schreiben aufgefordert, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Die Einschreiterin kam innerhalb der gesetzten Frist keiner der genannten Aufforderungen nach. Mit Beschluss vom 20. Mai 2003, B648/03-4, wies der Verfassungsgerichtshof daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 9675/1983, 12.907/1991).

II. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 25. März 2003 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99).

Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den von der Einschreiterin bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. März 2003 war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages jedenfalls abgelaufen; die vorliegende, selbstverfasste Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen, da beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden gemäß §17 Abs2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sind.

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B648.2003

Dokumentnummer

JFT_09969384_03B00648_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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