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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §867;Rechtssatz
In einem agrarbehördlichen Aufsichtsverfahren gemäß § 37 Abs 1 Tir FlVfLG ist nicht von Relevanz, ob anläßlich einer agrargemeinschaftlichen Willensbildung - wie die mehrheitliche "Genehmigung" eines Ablösungsübereinkommens mit einer anderen Agrargemeinschaft - vom Bestand eines rechtsverbindlichen Übereinkommens, also einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien (Agrargemeinschaften) ausgegangen werden kann, und ob verneinendenfalls mit einer der Willensäußerung der Agrargemeinschaft korrespondierenden Willensäußerung der zweiten Agrargemeinschaft gerechnet werden kann. Denn nicht die Frage, ob das Übereinkommen unter Einhaltung aller für die Willensbildung der beiden beteiligten Parteien maßgebenden Vorschriften zustandegekommen ist oder nicht, kommt rechtliche Relevanz zu, sondern allein die Frage, ob die als solche zulässige Beschlußfassung der Vollversammlung über die "Genehmigung" des Übereinkommens dem aufsichtsbehördlichen Maßstab des § 37 Abs 1 Tir FlVfLG standhält.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070114.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015