RS Vwgh 1988/1/19 86/07/0114

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §867;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2 idF 1984/018;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem agrarbehördlichen Aufsichtsverfahren gemäß § 37 Abs 1 Tir FlVfLG ist nicht von Relevanz, ob anläßlich einer agrargemeinschaftlichen Willensbildung - wie die mehrheitliche "Genehmigung" eines Ablösungsübereinkommens mit einer anderen Agrargemeinschaft - vom Bestand eines rechtsverbindlichen Übereinkommens, also einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien (Agrargemeinschaften) ausgegangen werden kann, und ob verneinendenfalls mit einer der Willensäußerung der Agrargemeinschaft korrespondierenden Willensäußerung der zweiten Agrargemeinschaft gerechnet werden kann. Denn nicht die Frage, ob das Übereinkommen unter Einhaltung aller für die Willensbildung der beiden beteiligten Parteien maßgebenden Vorschriften zustandegekommen ist oder nicht, kommt rechtliche Relevanz zu, sondern allein die Frage, ob die als solche zulässige Beschlußfassung der Vollversammlung über die "Genehmigung" des Übereinkommens dem aufsichtsbehördlichen Maßstab des § 37 Abs 1 Tir FlVfLG standhält.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070114.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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