RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0022

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0069 E 28. September 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Die Frage, ob der als Beschuldigte angesprochene Bf die Tat in eigener Verantwortung oder als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft mbH zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung des § 9 Z 5 des Wr. Veranstaltungsgesetzes, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Bf betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040022.X03

Im RIS seit

19.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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