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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/01/0069 E 28. September 1983 RS 4Stammrechtssatz
Die Frage, ob der als Beschuldigte angesprochene Bf die Tat in eigener Verantwortung oder als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft mbH zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung des § 9 Z 5 des Wr. Veranstaltungsgesetzes, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Bf betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040022.X03Im RIS seit
19.01.1988Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012