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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0056 E 27. Februar 1985 VwSlg 5972 F/1985 RS 2Stammrechtssatz
Besteht die Vermutung, eine bestimmte Tätigkeit könnte bei längerer Beobachtung (von Anfang an) nicht als Einkunftsquelle zu beurteilen sein, so kann die Abgabenbehörde einen gemäß § 200 BAO vorläufigen Bescheid erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140034.X01Im RIS seit
19.01.1988Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015