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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42;Rechtssatz
Daß im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls (dritte) Parteien durch das Unterlassen der gemäß § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 normierten Gebotes (Angabe aller Parteien) übergangen worden sind, vermag weder an der Präklusion der (ordnungsgemäß verständigten und zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz erschienenen) Partei (hier: Gemeinde) etwas zu ändern, welche die Einwendungen zu Gunsten der übergangenen Parteien erstmals in der Berufung erhoben hat, noch an der daraus abzuleitenden Einschränkung der Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen des § 66 AVG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070140.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012