RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0156

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §51;
VwGG §13 Z3 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0121/77 E VS 14. Dezember 1978 VwSlg 9723 A/1978 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in den E 14.12.1965, 2210/64 und vom 17.10.1966, 0810/66, ausgesprochen, daß ihm im Verfahren über eine Beschwerde nach Art 131 B-VG die Aufnahme von Beweisen versagt sei. Bei dieser Rechtsprechung verbleibt der VwGH insofern, als es ihm verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumten Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen. Er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040156.X03

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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