RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0156

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ist die Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO 1973 nicht anwendbar. (Hinweis auf E VS vom 15.6.1987, 86/04/0186)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040156.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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