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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs3;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ist die Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO 1973 nicht anwendbar. (Hinweis auf E VS vom 15.6.1987, 86/04/0186)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040156.X01Im RIS seit
22.02.2006