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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §338 Abs2;Rechtssatz
Normadressat ist neben dem Gewerbeinhaber auch dessen Beauftragter. Eine allfällige Strafe nach § 367 Z 59 ist daher, wenn er dem Verbot des § 338 Abs 2 zuwider gehandelt hat, über ihn und nicht über den Gewerbeinhaber zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040200.X01Im RIS seit
22.02.2006