RS Vwgh 1988/1/19 86/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2921/80 E 24. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Eine entsprechende Betätigung im Sinne der angeführten Bestimmungen (§ 39 GewO 1973) kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird (Hinweis E 2.2.1977 VwSlg 9240 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X03

Im RIS seit

19.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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