RS Vwgh 1988/1/19 87/11/0106

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine hohe Geldstrafe und deren spezialpräventive Wirkung sind nicht geeignet, eine für den Betroffenen günstigere rechtliche Beurteilung hinsichtlich der erforderlichen Zeit der angeordneten Sicherungsmaßnahme herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110106.X03

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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