RS Vwgh 1988/1/19 87/14/0034

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die Abgabepflicht (ihr Umfang) gem § 200 Abs 1 BAO noch ungewiß ist, so muß sie doch nach dem Gesetz wahrscheinlich sein. Es genügt also nicht, daß die (höhere) Abgabepflicht wegen Nichtausgleichsfähigkeit eines aus "Liebhaberei" erlittenen "Verlustes" möglich ist, sondern sie muß wahrscheinlich sein. Ein wenn auch hoher Verlust eines Jahres allein läßt aber Liebhaberei lediglich möglich, für sich aber noch nicht wahrscheinlich erscheinen. Wahrscheinlichkeit (noch immer aber keine Gewißheit) tritt erst ein, wenn zu Beginn einer Tätigkeit die prognostizierte Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben auf Dauer gesehen einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (oder Gewinne) nicht erwarten läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140034.X03

Im RIS seit

19.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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