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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65 Abs1;Rechtssatz
Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt grundsätzlich mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (konstitutiver Akt). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (deklarativer Akt). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich gebührt, so ist das Zahlungsverbot sowohl der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung, als auch dem Organ, das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Behörde ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140021.X01Im RIS seit
19.01.1988