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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0143 E 3. April 1984 RS 2Stammrechtssatz
Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes (Tatbestandes), indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabenpflichtigen anschließt, dann kann eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur zu einer INHALTLICHEN Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen Bescheides führen. Das Fehlen (die Fehlerhaftigkeit) eines Denkprozesses, der jenen Schritt der behördlichen Willensbildung kennzeichnet, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin untersucht wird, begründet keinen Verfahrensmangel. Die UNGEWIßHEIT darüber, ob ein Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, rechtfertigt dessen Behebung nach § 299 Abs 2 BAO noch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140034.X04Im RIS seit
19.01.1988Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015