RS Vwgh 1988/1/19 83/07/0216

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Auferlegung des Kostenersatzes an den Verpflichteten gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 betrifft nur das Verhältnis zwischen Behörde und Verpflichtetem - dieser hat jener die Kosten zu ersetzen -, nicht jenes zwischen dem Verpflichteten und dem von der Behörde beauftragten Unternehmen. Empfänger des Kostenersatzes ist somit die Behörde, welche die Maßnahmen anordnet und durchführen lässt. Dem beauftragten Unternehmen fehlt somit Parteistellung und Beschwerdeberechtigung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1983070216.X02

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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