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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Auferlegung des Kostenersatzes an den Verpflichteten gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 betrifft nur das Verhältnis zwischen Behörde und Verpflichtetem - dieser hat jener die Kosten zu ersetzen -, nicht jenes zwischen dem Verpflichteten und dem von der Behörde beauftragten Unternehmen. Empfänger des Kostenersatzes ist somit die Behörde, welche die Maßnahmen anordnet und durchführen lässt. Dem beauftragten Unternehmen fehlt somit Parteistellung und Beschwerdeberechtigung.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070216.X02Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012