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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §61a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dipl. Ing. GH in E, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 2. August 2006, Zl. BMJ-A909.747/0003-III 5/2006, betreffend Parteistellung in einem Entziehungsverfahren gemäß dem Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schriftsatz vom 17. November 2005 dem Präsidenten des Landesgericht für Zivilrechtssachen (LG für ZRS) Graz eine "Sachverhaltsdarstellung zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens" gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) gegen den Sachverständigen Dr. F.K., der in der vom Präsidenten des LG für ZRS Graz geführten Sachverständigenliste eingetragen ist.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer 1. Auskünfte über den Stand dieses zur Einleitung beantragten Verfahrens und 2. die Einräumung der Parteistellung in diesem Verfahren.
Der Präsident des LG für ZRS Graz wies diese Anträge mit Bescheid vom 11. April 2006 ab.
Der Präsident des OLG Graz gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 31. Mai 2006 im Hinblick auf das Auskunftsbegehren Folge, hinsichtlich der "Nichteinräumung der Parteistellung" im Entziehungsverfahren wies er die Berufung jedoch ab. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
Die belangte Behörde wies die im Hinblick auf die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Entziehungsverfahren dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Graz mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und wies nur darauf hin, dass sie gemäß § 11 SDG nicht zuständig gewesen sein dürfte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 115/2003, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist u.a. die Gerichtssachverständigenliste von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.
Gemäß § 10 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bei Vorliegen einer der in Z. 1 bis Z. 4 genannten Voraussetzungen vom Präsidenten des Landesgerichtes (§ 3) durch Bescheid zu entziehen.
Gemäß § 11 SDG steht dem Sachverständigen im Entziehungsverfahren die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach § 11 SDG ist einzige Berufungsinstanz in einem Entziehungsverfahren gemäß § 10 SDG der Präsident des Oberlandesgerichtes. Das SDG sieht keine weitere Rechtsmittelinstanz im ordentlichen Verwaltungsverfahren vor. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz hat auch - wie erwähnt - eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61a AVG erteilt. Der belangten Behörde kam in der vorliegenden Angelegenheit keine Zuständigkeit zu. Sie hätte die unzulässigerweise bei ihr erhobene Berufung aus diesem Grund zurückzuweisen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. I Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060246.X00Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008