RS Vwgh 1988/1/19 87/11/0196

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine Änderung des Ausspruches der Unterbehörde über die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG 1967 ist im Falle ihrer Herabsetzung durch die Berufungsbehörde immer zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110196.X03

Im RIS seit

15.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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