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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z6;Rechtssatz
Zum Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO 1973 gehört nicht der tatsächliche Eintritt von Missständen oder die Begehung von Verwaltungsübertretungen im Zuge der Gewerbeausübung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X05Im RIS seit
19.01.1988