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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65 Abs1;Rechtssatz
Wird ein österreichisches Finanzamt von einer deutschen Abgabenbehörde im Wege der Rechtshilfe um Vollstreckung auf das auf dem (österreichischen) Abgabenkonto des Abgabepflichtigen bestehenden Guthabens ersucht, so ist das österreichische Finanzamt, dem als Organ der Republik Österreich die Stellung eines Drittschuldners zukommt, in seiner Eigenschaft als ausführendes Organ des deutschen Finanzamtes wie ein betreibender Gläubiger anzusehen. Daher ist es zwecks Pfandrechtsbegründung verpflichtet, ein Zahlungsverbot zu erlassen und gleichzeitig dem Abgabepflichtigen ein Verfügungsverbot über sein Guthaben zuzustellen (sogenanntes Zweitverbot).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140021.X02Im RIS seit
19.01.1988