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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a;Rechtssatz
Mit der Feststellung der Stellungskommission nach § 23 Abs 2 WehrG 1978, eine Person sei zum Wehrdienst "untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die volle geistige und körperliche Eignung zum Dienst im Bundesheer besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht, selbst wenn es zutreffen sollte, dass dies allgemein als "Makel" angesehen wird. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Leistung der Wehrpflicht ist weder aus dem NeutralitätsG oder dem B-VG noch aus dem WehrG ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110274.X01Im RIS seit
19.06.2006