Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0140 E 29. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Den Wertungskriterien "seither verstrichene Zeit" und "Verhalten während dieser Zeit" in § 66 Abs 3 KFG kommt, wenn die Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme nur 3 Monate beträgt, zufolge der Kürze dieses Zeitraumes keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110106.X01Im RIS seit
30.05.2006