RS Vwgh 1988/1/19 87/11/0106

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0140 E 29. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Den Wertungskriterien "seither verstrichene Zeit" und "Verhalten während dieser Zeit" in § 66 Abs 3 KFG kommt, wenn die Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme nur 3 Monate beträgt, zufolge der Kürze dieses Zeitraumes keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110106.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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