Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die belangte Behörde hatte § 6 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer idF anzuwenden, wie er am Tag der Erlassung des Bescheides in Geltung stand (und nicht idF zur Zeit seinerzeitiger Ruhendmeldung der Befugnis), da weder eine Übergangsbestimmung etwas anderes besagte noch darüber abzusprechen war, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040057.X01Im RIS seit
11.07.2001