RS Vwgh 1988/1/19 86/04/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §9;

Rechtssatz

Weist eine gegen einen Strafbescheid in "Wir-Form" abgefasste Rechtsmittelschrift neben der firmenmäßigen Fertigung auch noch die Unterschrift des Beschuldigten auf und lässt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges - das bekämpfte Straferkenntnis war an den Beschuldigten gerichtet - nicht eindeutig die Zurechenbarkeit zur Firma entnehmen, so ist in Anwendung des § 37 AVG Klarheit darüber herzustellen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040253.X01

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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