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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Weist eine gegen einen Strafbescheid in "Wir-Form" abgefasste Rechtsmittelschrift neben der firmenmäßigen Fertigung auch noch die Unterschrift des Beschuldigten auf und lässt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges - das bekämpfte Straferkenntnis war an den Beschuldigten gerichtet - nicht eindeutig die Zurechenbarkeit zur Firma entnehmen, so ist in Anwendung des § 37 AVG Klarheit darüber herzustellen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040253.X01Im RIS seit
28.09.2005