RS Vwgh 1988/1/19 86/04/0140

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Es genügt nicht, wenn ein Beschuldigter im Spruch eines Straferkenntisses lediglich mit den verba legalia des §9 VStG als der zur Vertretung nach außen Berufene bezeichnet wird, ohne dass die Rechtsstellung konkretisiert wird, derzufolge die betreffende Person zur Vertretung nach außen berufen sei.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X02

Im RIS seit

19.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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