Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Es genügt nicht, wenn ein Beschuldigter im Spruch eines Straferkenntisses lediglich mit den verba legalia des §9 VStG als der zur Vertretung nach außen Berufene bezeichnet wird, ohne dass die Rechtsstellung konkretisiert wird, derzufolge die betreffende Person zur Vertretung nach außen berufen sei.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X02Im RIS seit
19.01.1988