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GewerbeONorm
VStG §44a litaRechtssatz
Hat im Tatzeitraum die GmbH noch gar nicht bestanden, so war es verfehlt, den Bf in seiner vermeintlichen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser noch gar nicht bestehenden Gesellschaft zu bestrafen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040196.X05Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021