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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §199 Abs1;Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG kommt der angefochtene Bescheid insofern nicht nach, als daraus nicht ersichtlich ist, welches von der Bf zur Ausstattung der Zimmer verwendete Mobiliar nach Ansicht der bel Beh in welcher Weise zur Tatzeit "schadhaft" war. Die Beurteilung des Mobiliars als "schadhaft" stellt bloß eine rechtliche Schlussfolgerung der Behörde aus einem nicht näher dargestellten Sachverhalt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040169.X05Im RIS seit
23.02.2006