RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0169

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §199 Abs1;
GewO 1973 §367 Z43;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG kommt der angefochtene Bescheid insofern nicht nach, als daraus nicht ersichtlich ist, welches von der Bf zur Ausstattung der Zimmer verwendete Mobiliar nach Ansicht der bel Beh in welcher Weise zur Tatzeit "schadhaft" war. Die Beurteilung des Mobiliars als "schadhaft" stellt bloß eine rechtliche Schlussfolgerung der Behörde aus einem nicht näher dargestellten Sachverhalt dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040169.X05

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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