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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §177;Rechtssatz
Eine Verrechnung innerhalb der Grenzen der auf Grund des § 177 GewO 1973 festgelegten Höchsttarife gehört für einen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer zur entsprechenden Betätigung im Sinne des § 39 Abs 2 und Abs 3 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X01Im RIS seit
19.01.1988