RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0022

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z3;
GewO 1973 §189 Abs1 Z4;
GewO 1973 §189 Abs2;
GewO 1973 §191 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Der Verkauf von Getränken in handelsüblich verschlossenen Gefäßen stellt eine Handelstätigkeit dar und fällt gemäß § 189 Abs 1 Z3 und 4, und § 191 Abs 5 GewO 1973 nicht unter den Konzessionsvorbehalt des Gastgewerbetreibenden. Der Verkauf von Getränken in handelsüblich verschlossenen Gefäßen bildet daher kein Merkmal der Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes, sondern darf - abgesehen von der Berechtigung der entsprechenden Handelsgewerbe - lediglich im Rahmen einer derartigen Konzession erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040022.X05

Im RIS seit

19.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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