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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §189 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Verkauf von Getränken in handelsüblich verschlossenen Gefäßen stellt eine Handelstätigkeit dar und fällt gemäß § 189 Abs 1 Z3 und 4, und § 191 Abs 5 GewO 1973 nicht unter den Konzessionsvorbehalt des Gastgewerbetreibenden. Der Verkauf von Getränken in handelsüblich verschlossenen Gefäßen bildet daher kein Merkmal der Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes, sondern darf - abgesehen von der Berechtigung der entsprechenden Handelsgewerbe - lediglich im Rahmen einer derartigen Konzession erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040022.X05Im RIS seit
19.01.1988Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012