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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es in Bezug auf ein Verschulden, das einer Angestellten unterlaufen ist, immer darauf an, dass die Angestellte in zumutbarer und nach der Sachlage gebotener Weise überwacht und kontrolliert wurde (hier:
Versäumung einer Berufungsfrist wegen unrichtiger Mitteilung des Zustelldatums - das der Behebung statt das der Hinterlegung). Dies hat auf die Beziehung der Partei zu der für sie als Sekretärin tätigen Gattin genauso zu gelten wie für die in der Judikatur wiederholt ausgesprochene Sorgfalt eines Rechtsanwaltes gegenüber seiner Sekretärin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010188.X02Im RIS seit
08.04.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010