RS Vwgh 1988/1/20 86/01/0188

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es in Bezug auf ein Verschulden, das einer Angestellten unterlaufen ist, immer darauf an, dass die Angestellte in zumutbarer und nach der Sachlage gebotener Weise überwacht und kontrolliert wurde (hier:

Versäumung einer Berufungsfrist wegen unrichtiger Mitteilung des Zustelldatums - das der Behebung statt das der Hinterlegung). Dies hat auf die Beziehung der Partei zu der für sie als Sekretärin tätigen Gattin genauso zu gelten wie für die in der Judikatur wiederholt ausgesprochene Sorgfalt eines Rechtsanwaltes gegenüber seiner Sekretärin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010188.X02

Im RIS seit

08.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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