RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0110

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0220 E 13. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einer Verwaltungsvorschrift auf zumindest eine andere Vorschrift verwiesen, deren Nichteinhaltung für sich allein noch keine Verwaltungsübertretung darstellt, die aber erst bewirkt, dass gegen die erstgenannte Vorschrift verstoßen wurde, so kann mit dem Hinweis auf diese Vorschrift bei Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des § 44a lit b VStG 1950 nicht das Auslangen gefunden werden (hier: § 103 Abs 1 KFG und § 101 Abs 1 lit a und 2 leg cit. (Hinweis E 8.11.1976 1719/75).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030110.X01

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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