RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
EGVG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Besteht für einen Antrag institutionell keine Grundlage (hier: Übergang der Entscheidungspflicht auf den BM f Justiz), so ist es Aufgabe der Behörde, den an sie gerichteten Antrag zurückzuweisen. Durch die mit Bescheid erfolgte, eine Sachentscheidung beinhaltende Abweisung des Antrages (hier: Devolutionsantrag) ist aber keine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten des Antragstellers eingetreten, die der VwGH wahrzunehmen hätte, weil die Rechtsstellung des Antragstellers durch die (verfehlte) Sachentscheidung über seinen unzulässigen Antrag keine schlechtere ist, als sie dies im Falle der zutreffenden Zurückweisung dieses Antrages wäre. (Hinweis auf E vom 2.7.1987, 86/09/0122).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010293.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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