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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags von Pächtern von Grundstücken im Gebiet eines Nationalparks auf Aufhebung einer Bestimmung im Wiener Nationalparkgesetz betreffend eine Entschädigung; Anrufung des Gerichts nach Zustellung des Entschädigungsbescheides zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 37/1996 idF LGBl. Nr. 49/2002, als verfassungswidrig aufzuheben.
Sie führen zur Zulässigkeit des Antrages aus, dass die Antragsteller zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung Pächter von Grundstücken in einem Gebiet seien, das mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1996 durch das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) zum Nationalparkgebiet erklärt worden sei. Dadurch seien sie strengsten Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unterworfen. §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz habe bis zur Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle zum Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 49/2002, für eine Minderung des Ertrages eines in das Nationalparkgebiet einbezogenen Grundstücks oder für die Erschwerung der Wirtschaftsführung solcher Grundstücke eine angemessene Entschädigung des "Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten" vorgesehen, die gegenüber dem Land geltend zu machen gewesen sei. Die Antragsteller hätten bereits Anträge gemäß §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz idF vor der Novelle, LGBl. Nr. 49/2002, gestellt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Wiener Landesregierung habe die Auffassung vertreten, dass die Antragsteller als Pächter keine dinglich Berechtigten seien und somit nicht unter den Begriff des "Verfügungsberechtigten" fielen. Der Wiener Landesgesetzgeber habe die Bestimmung des §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz idF LGBl. Nr. 49/2002 nun dahingehend geändert, dass Entschädigung dem "Eigentümer" oder einem "sonstigen dinglich Berechtigten" unter gewissen Voraussetzungen zustehe. Die Einbeziehung der Pachtgrundstücke in das Nationalparkgebiet greife in die Rechtssphäre der Antragsteller ein (vgl. VfSlg. 7160/1973), da das Pachtrecht in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums falle (Art5 StGG). Die Antragsteller seien durch die Nutzungsbeschränkungen auch unmittelbar und aktuell betroffen. Die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs liege nicht nur in den Beschränkungswirkungen, sondern auch im unsachlichen Ausschluss von Grundstückspächtern von der grundsätzlich für Betroffene vorgesehenen Entschädigungsmöglichkeit. Durch die geänderte Bestimmung des §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz, die den Anspruch auf Entschädigung nur dinglich Berechtigten zugestehe, sei auch der zumutbare Weg entfallen, die Bedenken gegen §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz nach Erwirken eines letztinstanzlichen Bescheides an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ein derartiger Weg sei nicht zumutbar, da ein vom Pächter gestellter Antrag von der Behörde jedenfalls zurückzuweisen wäre. Das Stellen eines unzulässigen Antrags sei vergleichbar mit dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids. Ein Feststellungsbescheid sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein zumutbarer Weg, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehe, ein Mittel zu gewinnen, um Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der vorliegende Fall gleiche auch der Entscheidung in VfSlg. 14.430/1996, in der der Verfassungsgerichtshof die unzulässige Antragstellung auf Akteneinsicht als nicht zumutbar erkannt habe.
II. Der Antrag ist unzulässig:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
2. Der Verfassungsgerichtshof muss nicht näher untersuchen, ob die angefochtene Bestimmung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Pächter eingreift, weil - wie die folgenden Ausführungen zeigen - den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, die Bedenken gegen §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter hat gemäß §12 Abs1 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 37/1996 idF LGBl. Nr. 49/2002 (in der Folge Wr NatParkG), wenn die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des §7 Abs2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstücks zur Folge hat, gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gemäß §12 Abs3 leg. cit. finden die Entschädigungsgrundsätze des §57 Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, auf Entschädigungen gemäß Abs1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Zur Festsetzung von Entschädigungen gemäß §12 leg. cit. sieht das Wr NatparkG (§14) unter sinngemäßer Anwendung des §59 Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, folgendes Verfahren vor: Gemäß §59 Abs7 Bauordnung für Wien (LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 10/2003; in der Folge BO f Wien) entscheidet über die Zulässigkeit der "Einlösung und über die Höhe der Entschädigung die Landesregierung". Jeder Partei des "Einlösungsverfahrens" steht es gemäß §59 Abs8 BO f Wien frei,
"binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft".
§59 Abs8 erster Satz BO f Wien ist iVm §§12, 14 Wr NatParkG so auszulegen, dass die Anrufung des Gerichts auch jeder Partei des Entschädigungsverfahrens unter den genannten Voraussetzungen frei steht.
Die Entscheidung, ob die Antragsteller als Pächter anspruchsberechtigt sind, ist eine Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach. Gemäß Art6 Abs1 EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in §12 Abs1 Wr NatParkG vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Nach dem Wiener Nationalparkgesetz ist in diesem Sinne im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein außerstreitiges Gerichtsverfahren vorgesehen.
Nach §59 Abs8 BO f Wien hat die Partei binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über "die Höhe der Entschädigung" zu begehren. "Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft". Die "Höhe" der Entschädigung umfasst auch die in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findende "Null-Festsetzung" als Entscheidung dem Grunde nach (vgl. VfSlg. 13.807/1994 bezüglich §28 Abs4 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und VfSlg. 13.979/1994 bezüglich §25 Sbg ROG 1992). Wenn die zuständige Behörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs deshalb verneinen würde, weil ein Pächter kein dinglich Berechtigter gemäß §12 Abs1 Wr NatParkG sei, so würde sie - entgegen dem Antragsvorbringen - eine der materiellen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches verneinen und somit eine Entscheidung dem Grunde nach treffen. Somit hat das Gericht über den Antrag auf Entschädigung außer Streitsachen zu erkennen, wenn binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, mit dem eine Entschädigung mangels Sachlegitimation nicht gewährt wird, eine gerichtliche Entscheidung begehrt wird (vgl. zu §§12, 14 iVm §59 Abs8 BO f Wien, VwGH vom 27. August 2002, Z. 2002/10/0061).
Vom Wr NatParkG ist somit der Weg ausdrücklich vorgezeichnet, den die Antragsteller beschreiten können, um die von ihnen angenommene Verfassungswidrigkeit geltend zu machen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass es den Antragstellern unzumutbar sein sollte, diesen Weg zu beschreiten; wobei anzumerken ist, dass es bei Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht ankommt (zB. VfSlg. 9170/1981, 13.226/1992, 13.754/1994; vgl. zum zumutbaren Weg der Bekämpfung der Zurückweisung eines Antrags durch Rekurs bei der Rückstellungsoberkommission, um die Bedenken gegen §14 Abs1 des 3. Rückstellungsgesetzes darzulegen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anzuregen, VfGH vom 26. November 2002, G26/01). Dies ist eine konsequente Folge der bestehenden Verfassungsrechtslage, die Individualanträge nur als subsidiären Rechtsbehelf zulässt (VfSlg. 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt bloß darauf an, dass sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985). Dass ein gerichtlicher Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof unterbleibt, wenn die Rechtsmittelinstanzen die verfassungsrechtliche Kritik einer Prozesspartei an präjudiziellen gesetzlichen Vorschriften nicht teilen, ändert nach der gefestigten verfassungsgerichtlichen Judikatur nichts an der Unzulässigkeit des Individualantrages (vgl. etwa VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984, 12.046/1989).
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Baurecht, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, NationalparkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G38.2003Dokumentnummer
JFT_09969384_03G00038_00