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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbVG §106 Abs2;Rechtssatz
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Entlassung sind für das Einigungsamt Vorfragen im technischen Sinn nach § 38 AVG, sodass die Entscheidung darüber nicht in einer förmlichen der Rechtskraft fähigen Weise erfolgen kann und das Einigungsamt an rechtskräftige Entscheidungen der ordentlichen Gerichte gebunden ist. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung der Frage der Sozialwidrigkeit der Entlassung durch die ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes (hier: "Die Bf fühlt sich in den Bestimmungen der §§ 25, 27 AngG, 31 DO. A (Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) verletzt") auf die nur die Vorfrage betreffenden Bestimmungen den Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kognition insoweit beschränkt, als die nur in den Beschwerdegründen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf die Hauptfrage (Sozialwidrigkeit der Entlassung) nicht aufgegriffen werden kann.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X04Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015