RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0157

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AngG §27;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §31 Abs3 Z1 litc;

Rechtssatz

Der Ausspruch der bel Behörde (hier Einigungsamt), die vom Bf (hier: Gebietskrankenkasse) als Entlassungsgrund herangezogene Bestimmung des § 31 Abs 3 Z 1 lit c DO.A, sei nicht als Entlassungsgrund anzuerkennen, weil sie den Angestellten schlechter stelle, als das auf ihn anzuwendende AngG, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist nämlich nicht ohne weiteres festzustellen, dass jeder rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht das gleiche Gewicht zukommt wie den im § 27 AngG ausdrücklich genannten Entlassungsgründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X07

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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