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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §27;Rechtssatz
Der Ausspruch der bel Behörde (hier Einigungsamt), die vom Bf (hier: Gebietskrankenkasse) als Entlassungsgrund herangezogene Bestimmung des § 31 Abs 3 Z 1 lit c DO.A, sei nicht als Entlassungsgrund anzuerkennen, weil sie den Angestellten schlechter stelle, als das auf ihn anzuwendende AngG, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist nämlich nicht ohne weiteres festzustellen, dass jeder rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht das gleiche Gewicht zukommt wie den im § 27 AngG ausdrücklich genannten Entlassungsgründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X07Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015