RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0085

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §345 Abs2;
GewO 1973 §345 Abs8 Z5;

Rechtssatz

Aus den das Verfahren betreffend die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung regelnden Bestimmungen des § 345 Abs 2 und Abs 8 Z 5 GewO 1973 ergibt sich nicht, dass im Rahmen dieses gesetzlich normierten einseitigen Anzeigeverfahrens einer anderen Person als dem Anzeigenden Parteistellung eingeräumt wäre (Hinweis auf E vom 20.10.1976, 0749/76, VwSlg 9160 A/1976), da in diesem Verfahren nur zu prüfen ist, ob die Anzeige den geforderten Voraussetzungen für einen entsprechenden Vermerk in den Verwaltungsakten entspricht, hingegen nicht zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession an die in der Anzeige begünstigte dritte Person gegeben sind. Die Erteilung der Konzession an die begünstigte dritte Person stellt nur den Eintritt der Bedingung der Wirksamkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Konzessionsinhaber dar, doch wird mit einem über eine derartige Anzeige ergehenden Bescheid weder über Rechte, geschweige denn über Anträge des in der Anzeige Begünstigten abgesprochen, noch ist darüber in einem solchen Verfahren zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030085.X02

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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