RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §99 Abs12;
JagdRallg;
VStG §45 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 99 Abs 12 Slbg JagdG, wonach auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung finden, ist abzuleiten, daß der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz "ne bis in idem" auch im Verfahren vor dem Ehrengericht gilt. Hat das Ehrengericht wegen einer Tat aus 1982 schuldig erkannt, der Beschwerdesenat diesen Schuldspruch jedoch aufgehoben, weil eine Einleitung des Ehrengerichtsverfahrens nicht erfolgt ist, sondern nur hinsichtlich einer gleichen Tat aus 1983, und hinsichtlich dieser Tat das Verfahren eingestellt, so ist hiedurch keine meritorische Entscheidung über den Tatvorwurf für 1982 (insbesondere keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs VStG) ergangen. Der weiteren Verfolgung der Tat aus 1982 steht der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030235.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten