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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1158;Rechtssatz
Ein Umstand, der objektiv keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung darstellt, kann auch nicht vertraglich zu einem solchen gemacht werden. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich ungültig. Dies gilt für eine Vermehrung der Entlassungsgründe. Wenngleich die Entlassungsgründe nicht taxativ aufgezählt sind, können als weitere wichtige Gründe nur solche Umstände herangezogen werden, die den in den §§ 26 und 27 des AngG angeführten im Wesentlichen gleichwertig oder im Verhältnis zu diesen schwer wiegender, also so gewichtig sind, dass sie die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X06Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015