RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0294

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §37;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0297 E 27. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich (mit Rücksicht auf Bestimmungen eines Sichtvermerksabkommens) nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch (Bescheid) im Sinne einer Sichtvermerksversagung. Damit aber ist die Behörde ihrer aus dem Paßgesetz (wegen des § 37 PaßG 1969 nicht allgemein aus § 73 Abs 1 AVG 1950) ableitbaren Entscheidungspflicht nachgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010294.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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