RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0157

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;
ArbVG §106 Abs2;
AVG §38;

Rechtssatz

Ob der betroffene Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist als Hauptfrage ausschließlich im Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen, während sie für das Einigungsamt nur als Vorfrage zu beurteilen ist. Eine sozialwidrige vorzeitige Entlassung ist nicht von vornherein ungültig, sie wird erst durch die erfolgreiche Anfechtung beim Einigungsamt beseitigt. Das Einigungsamt hat daher als Hauptfrage nur zu entscheiden, ob die vorzeitige Entlassung gem § 106 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 105 Abs 3 Z 1 oder 2 ArbVG sozialwidrig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X03

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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