RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0014 E 13. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vorwurf, der Bfr habe einen Lkw zum Lenken überlassen impliziert mit der Feststellung der Überladung noch nicht zwingend die mangelnde Sorgfalt des Zulassungsbesitzers. Es wäre durchaus denkbar, dass letzterer im Rahmen seiner ihm obliegenden Verpflichtungen dafür gesorgt hat, es aber trotzdem geschehen konnte, dass eine Überladung zustande kam. Das Überlassen des Lkws, bei dem eine Überladung (nicht vom Bfr) festgestellt wurde, sagt nichts darüber aus, ob der Bfr auch im Sinne des § 103 Abs 1 KFG 1957 iVm den übrigen in Betracht kommenden Vorschriften hinsichtlich der zulässigen Beladung gesorgt hat. Der Schluss, dass letzteres schon deshalb nicht der Fall war, weil die Überladung feststehe, wäre unrichtig. Es kommt vielmehr darauf an, ob und bejahendenfalls welche Vorkehrungen der Bfr getroffen hat, um eine Überladung hintanzuhalten. Auf Grund objektiv geeigneter Vorkehrungen könnte er, obwohl das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde und im Verkehr schließlich eine Beanstandung wegen Überladung erfolgte, auch straffrei bleiben. (Hinweis auf E vom 13.5.1983, 82/02/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030110.X02

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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