RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0294

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Lebt der großjährige Antragsteller (für eine Aufenthaltsbewilligung) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in seiner Heimat, so liegt eine Familienzusammenführung nicht vor, wenn er, der offenbar einer Zuwendung des Vaters nicht mehr bedarf, in den Haushalt seines in Österreich arbeitenden Vaters eintreten will. Hat die Behörde unter Hinweis auf diesen Sachverhalt die Erteilung des Sichtvermerkes versagt, so hat sie damit in Handhabung des ihr eingeräumten Ermessens in noch ausreichender Weise dargetan, daß berücksichtigungswürdige Umstände, begründet in den persönlichen Verhältnissen des Sichtvermerkswerbers, nicht vorliegen, die für eine Erteilung eines mit mehr als acht Jahren befristeten Sichtvermerkes sprechen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010294.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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