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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Ein Bescheid kann nur an jemanden ergehen, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, was nach den gem § 9 AVG anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts jedenfalls auf natürliche und juristische Personen zutrifft. Allerdings erfahren auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes (soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt) eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung (Hinweis auf E vom 19.3.1987, 85/06/0152). Somit kann - in Ermangelung anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - eine Kommanditgesellschaft Bescheidadressat eines Entfernungsauftrages gem § 84 Abs 4 StVO sein.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030181.X04Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008