RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0157

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §879;
AngG §25;
AngG §27;
ArbVG §106;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §31;

Rechtssatz

Ein Umstand, der objektiv keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Angestelltenverhältnisses iSd § 25 AngG darstellt, kann auch vertraglich (hier durch Kollektivvertrag der Ang. bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) nicht zu einem solchen gemacht werden; nicht jeder rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung unter den im Kollektivvertrag vereinbarten Voraussetzungen kommt das gleiche Gewicht zu wie den im § 27 AngG ausdrücklich genannten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X05

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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