RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0157

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AngG §27;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §31;

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen iSd § 27 AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn er ihn lediglich verpflichtet, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die Disziplinarkommission zu befassen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist durchaus zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X08

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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