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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §27;Rechtssatz
Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen iSd § 27 AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn er ihn lediglich verpflichtet, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die Disziplinarkommission zu befassen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist durchaus zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X08Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015