RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0010 E 1. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030197.X01

Im RIS seit

20.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten