Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0010 E 1. Juli 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, wenn sie von einer Einvernahme eines vom Beschuldigten genannten Zeugen wegen seines Auslandsaufenthaltes Abstand nimmt, den Beschuldigten zumindest aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, um ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, seine Behauptungen unter Beweis zu stellen (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0125).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030197.X01Im RIS seit
20.01.1988