RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0247

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Bestätigung der Richtigkeit, Termingerechtigkeit und Verwertbarkeit (Brauchbarkeit) der Arbeiten durch den unmittelbaren Vorgesetzten zeigt nicht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 92 Abs 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz. Diese Eigenschaften sind von jedem Beamten im Rahmen seiner normalen Dienstleistungen zu erwarten. Sie stellen nichts Außergewöhnliches dar und reichen daher nicht aus, die Leistungen erheblich über den Durchschnitt herauszuheben (hier:

Die Neuinstallierung einer Generalhauptschließanlage, Erstellung einer Patienteninformationsbroschüre nach einem Muster und Herstellen sowie Montage von Hinweis- und Beschilderungstafeln stellen nichts Außergewöhnliches dar, sondern sind vielmehr von jedem Beamten der VGr B, der der Bf angehört, zu erbringen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090247.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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