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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §84 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Bestätigung der Richtigkeit, Termingerechtigkeit und Verwertbarkeit (Brauchbarkeit) der Arbeiten durch den unmittelbaren Vorgesetzten zeigt nicht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 92 Abs 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz. Diese Eigenschaften sind von jedem Beamten im Rahmen seiner normalen Dienstleistungen zu erwarten. Sie stellen nichts Außergewöhnliches dar und reichen daher nicht aus, die Leistungen erheblich über den Durchschnitt herauszuheben (hier:
Die Neuinstallierung einer Generalhauptschließanlage, Erstellung einer Patienteninformationsbroschüre nach einem Muster und Herstellen sowie Montage von Hinweis- und Beschilderungstafeln stellen nichts Außergewöhnliches dar, sondern sind vielmehr von jedem Beamten der VGr B, der der Bf angehört, zu erbringen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090247.X07Im RIS seit
11.07.2001