RS Vwgh 1988/1/21 87/02/0185

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Fehlt auf der nachgereichten Beschwerdeausfertigung der Text (Stempelaufdruck) hinsichtlich des vertretenden Rechtsanwaltes sowie dessen Unterschrift, so kann diese nicht als "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG angesehen werden.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020185.X01

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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