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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Fehlt auf der nachgereichten Beschwerdeausfertigung der Text (Stempelaufdruck) hinsichtlich des vertretenden Rechtsanwaltes sowie dessen Unterschrift, so kann diese nicht als "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG angesehen werden.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020185.X01Im RIS seit
23.11.2005Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015